18.12.2025 | Berlin, den 18.12.2025: Die NaturFreunde Berlin und Gemeingut in BürgerInnenhand kündigten heute an, den Denkmalstatus des Berliner Sport- und Erholungszentrum (SEZ) vor Gericht durchzusetzen. Die Zulässigkeit einer derartigen Klage belegt ein juristisches Positionspapier von Rechtsanwalt Benno Reinhardt, das die Organisationen heute zusammen mit dem Anwalt vorstellten.
Dazu Uwe Hiksch von den NaturFreunden Berlin:
„Wir halten den Abriss des SEZ aus ökologischen, sportpolitischen und sozialen Gründen für falsch. Das SEZ muss wieder zu einem wichtigen Sportstützpunkt für den Breitensport entwickelt werden. Deswegen sind wir auch dem Runden Tisch SEZ beigetreten. Die NaturFreunde werden nicht hinnehmen, dass das SEZ einfach abgerissen wird. Das SEZ ist ein herausragendes Beispiel für eine denkmalgeschütztes Ensemble und muss erhalten werden. In den nächsten Tagen werden wir eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen, um das SEZ zu erhalten. Aber auch beim Umwelt- und Artenschutz müssen sich die Wohnungsbaugesellschaft WBM und das Land Berlin an die Gesetze halten.“
Rechtsanwalt Benno Reinhardt führt aus:
„Eine solche Klage zum Denkmalschutz ist zulässig. Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) können Verbände Klagen erheben, um Denkmäler gegen behördliche Entscheidungen zu schützen, die dem Denkmalschutz widersprechen. Durch einen Abriss würden umweltbezogene Gesetze verletzt. Gesetze zugunsten des Denkmalschutzes sind, anders als viele vielleicht vermuten, auch umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 UmwRG.“
Carl Waßmuth, Sprecher von Gemeingut in BürgerInnenhand:
„Seit zwei Jahren weisen wir daraufhin, dass auch der Denkmalschutz einen Abriss des SEZ verbietet. Senat und Landesdenkmalamt haben sich taub gestellt für alle Hinweise. In der Fachwelt ist man sich hingegen einig, dass das SEZ ein schutzwürdiges Denkmal ist. Deswegen gehen wir jetzt vor Gericht.“
Gemeingut setzt sich gegen den Abriss des SEZ ein. Dazu werden Aktionen und Veranstaltungen organisiert sowie Infomaterialien erstellt. In zwei Petitionen werden Unterschriften gesammelt, eine davon explizit zum Denkmalschutz:
https://www.gemeingut.org/petition-sez-denkmalschutz/,
https://www.gemeingut.org/petition-rettet-das-sez/
Für Rückfragen:
Carl Waßmuth, carl.wassmuth@gemeingut.org
Uwe Hiksch: NaturFreunde Berlin, hiksch@naturfreunde.de
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Rechtsanwalt Benno Reinhardt, Rebenstr. 5, 26121 Oldenburg
Positionspapier zur Verbandsklage gegen die Zerstörung des SEZ Berlin
Fragestellung
Das Sport- und Erholungszentrum (SEZ) wurde Anfang der 1980er Jahre in Friedrichshain eröffnet. Es wird derzeit nicht mehr betrieben. Die weitere Nutzung ist umstritten. Das Land Berlin (Land) möchte dort Wohnungen bauen und umfassend Gewerbe zulassen. Dies wird von anderen Teilen der Stadtgesellschaft abgelehnt. Sie fordern den Erhalt des SEZ.
Umstritten ist vor allem die Denkmaleigenschaft. Das Land lehnt es ab, das SEZ in die Denkmalliste einzutragen. Bürgerinitiativen betonen dagegen den Denkmalcharakter des SEZ.
Die Eigentümerin des Grundstückes, eine Wohnungsbaugesellschaft des Landes, hat nunmehr mit dem Rückbau begonnen. Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat diesen Rückbau als Baubehörde untersagt. Gleichwohl wird befürchtet, dass die Eigentümerin, die Zerstörung des SEZ vorantreibt.
Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden geprüft, ob eine Verbandsklage gegen den Abriss des SEZ möglich ist.
Zulässigkeit Verbandsklage
Verbandsklagen im Denkmalschutz sind ein oft diskutiertes Thema. In den Landesdenkmalschutzgesetzen ist diese Möglichkeit bisher nicht verankert. Dies schließt solche Klagen gleichwohl nicht aus. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG).
Nach diesem Bundesgesetz können anerkannte Denkmalverbände Klagen erheben, um Denkmäler gegen behördliche Entscheidungen oder Eingriffe zu schützen, die dem Denkmalschutz widersprechen, auch wenn die direkte Betroffenheit eines Einzelnen, zum Beispiel eines Nachbarn, fehlt.
Eine Prüfung der Voraussetzungen des UmwRG ergibt, dass eine Klage gegen den Abriss des SEZ zulässig ist.
§ 1 UmwRG eröffnet den Anwendungsbereich der Verbandsklage. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 5 ist eine Verbandsklage möglich gegen Verwaltungsakte oder öffentliche Verträge durch die (andere als in den Nummern 1 bis 2 b genannte) Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechtes, des Landesrechtes oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden.
Weiter ist in § 1 UmwRG hilfsweise geregelt, dass – allgemein formuliert – der Anwendungsbereich für eine Verbandsklage auch eröffnet ist, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine notwendige Entscheidung zugunsten eines vom Verbandsklagerecht geschützten Rechtsgutes getroffen wurde.
§ 2 des UmwRG regelt, dass nur stattlich anerkannte Vereinigungen, die sich für den Denkmalschutz einsetzen, klagebefugt sind.
Für die Zulässigkeit einer Verbandsklage stellen sich daher in erster Linie folgende Fragen:
Gibt es oder wird es einen Verwaltungsakt geben, der die Zerstörung der SEZ zulässt? Unterlässt die Behörde notwendige Entscheidungen, um das SEZ als Denkmal zu schützen (nachfolgend 1)?
Verstößt die Zerstörung des SEZ gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 UmwRG (nachfolgend 2)?
Handelt es sich bei dem SEZ um ein Denkmal (nachfolgend 3)?
Gibt es in Berlin anerkannte Umweltverbände, die sich auch für den Denkmalschutz einsetzen (nachfolgend 4)?
Abrissgenehmigung bzw. unterlassenes staatliches Handeln zum Schutz des SEZ
Bisher hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg den Abriss des SEZ nicht genehmigt. Er hat die Weiterführung der bisher vom Eigentümer beauftragten Rückbaumaßnahmen vollständig untersagt und insoweit einen Baustopp verfügt. Dies erfolgte, weil der Eigentümer einen Abriss bisher offensichtlich nicht beantragt oder angezeigt hat.
Nach der Bauordnung Berlin muss jeder Abriss, der nicht nach § 61 BauO Berlin genehmigungsfrei ist, in einem behördlichen Verfahren geprüft werden. Das SEZ fällt nicht unter die in § 61 BauO Berlin genannten von einem Verfahren freigestellten Maßnahmen. Hieraus ergibt sich eine allgemeine Genehmigungspflicht oder ggf. Anzeigepflicht für den Abriss des SEZ. Auf die Details kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Im Rahmen des Verfahrens sind auch denkmalrechtliche Aspekte zu prüfen. Ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude darf nach § 8 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) nicht abgerissen werden. Der Eigentümer hat es zu erhalten. Dieser denkmalrechtliche Grundsatz ist auch in einem Abrissverfahren zu beachten. Der Denkmalschutz wird inzident geprüft.
Hält die Behörde ein Gebäude für nicht denkmalgeschützt, kann sie den Abriss genehmigen oder eine Abrissanzeige ggf. unter Auflagen akzeptieren. Steht ein Gebäude unter Denkmalschutz, muss sie den Abriss versagen oder ggf. die notwendigen Verfügungen zum Erhalt Denkmals erlassen (vgl. insbesondere §§ 8 und 11 ff. DSchG Bln).
Für die Zulässigkeit der Verbandsklage nach § 1 UmwRG ist an diese Stelle nur wichtig, ob es einen Verwaltungsakt gibt, durch den umweltbezogene Rechtsvorschriften betroffen sein können. Eine Abrissgenehmigung stellt einen solchen Verwaltungsakt dar.
Selbst wenn man – wie es der Berliner Senat wohl gegen die Rechtslage kommuniziert – eine Abrissgenehmigung für entbehrlich hält, führt dies nicht dazu, dass die Verbandsklage unzulässig wird. In diesem Fall greift die versteckte Regelung des § 1 Absatz 1, Satz 2 UmwRG, wonach die Verbandsklage auch Anwendung findet, wenn die Behörde gerade keine Entscheidung zur Beachtung einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift, in diesem Fall gerade keine Entscheidung nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin zum Erhalt des SEZ, trifft. Das Unterlassen einer solchen Entscheidung eröffnet ebenfalls den Klageweg.
Der Rechtsweg zur Verbandsklage ist damit unabhängig davon eröffnet, ob der Abriss durch die Baubehörde durch einen Verwaltungsakt legitimiert wird oder aber als genehmigungsfreies Verfahren oder im Zuge einer Bauanzeige „geduldet“ wird.
Umweltbezogene Rechtsvorschriften
Durch den Abriss müssten umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt sein. Vorschriften zugunsten des Denkmalschutzes sind, anders als viele vielleicht vermuten, auch umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 UmwRG.
Dies macht das Verwaltungsgericht Ansbach in seinem Beschluss vom 28.02.2024 deutlich: Der Denkmalschutz ist Teil des Umweltschutzes im Sinne eines weit zu verstehenden Umweltbegriffes. Aus unionsrechtlichen Vorgaben sowie den entsprechend auszulegenden nationalen Vorschriften folgt, dass auch der Schutz des kulturellen Erbes vom Umweltbegriff umfasst ist. Ein Bezug zur natürlichen Umwelt ist nicht erforderlich (vgl. VG Ansbach ZUR 2024, Seite 307).
Diese Rechtsauffassung wendet sich gegen einen überholten engen Umweltbegriff. In den Anmerkungen zum Urteil des VG Ansbach wird überzeugend ausgeführt, dass europarechtlich eine weite Auslegung des Umweltbegriffes erforderlich ist. Ein Denkmal sei auch Teil der von Menschen geschaffenen Umwelt. Weiter wird ausgeführt, dass das Verbandsklagerecht von Denkmalschutzvereinigungen aushöhlt wird, wenn man diese zunächst als Verband zulässt, ihnen aber dann die Klagebefugnis nach § 1 UmwRG versagt (vgl. Anmerkungen zu VG Ansbach, a.a.O. Seite 308).
Vor diesem Hintergrund ist es gut vertretbar ein Denkmal als „gebaute Umwelt“ anzusehen und das Denkmalschutzrecht als umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes anzusehen. Die Verbandsklage gegen den Abriss des SEZ bleibt damit zulässig.
Denkmaleigenschaft des SEZ
Grundsätzliche Überlegungen
Ob es sich bei dem SEZ um ein Denkmal handelt, ist umstritten. Große Teile der veröffentlichten Meinung stehen gegen die Rechtsauffassung des Landesdenkmalamtes. Das Landesdenkmalamt hat in einem Schreiben an Gemeingut in BürgerInnenhand vom 14.06.2024 argumentiert, dass der Zustand des Innenausbaus und der Überlieferungszustand des Hauses eine Eintragung in die Denkmalliste nicht rechtfertigen. Für den Erhalt des SEZ plädiert u. a. eine Gruppe von Wissenschaftlern in einem offenen Brief vom 17.11.2025.
Das Denkmalschutzrecht kennt keine rechtsverbindliche behördliche Feststellung der Anwendung des Denkmalschutzes für ein bestimmtes Gebäude. Wenn die Behörde der Rechtsauffassung ist, dass die Denkmaleigenschaft besteht, fügt sie das Gebäude oder das zu schützende Ensemble der Denkmalliste hinzu. Dies hat allein deklaratorischen Charakter. Wenn die Behörde der Rechtsauffassung ist, Denkmalschutz sei nicht anwendbar, teilt sie dies – wie beim SEZ – vielleicht mit, erlässt hierüber aber keine Entscheidung, keinen Verwaltungsakt. Von daher gibt es derzeit im Ergebnis keine rechtsverbindliche behördliche Entscheidung über die Denkmaleigenschaft des SEZ. Eine solche rechtsverbindliche Entscheidung kann allein in einem gerichtlich überprüfbaren Verfahren gefunden werden, wie die hier diskutierte Verbandsklage eines darstellt.
Ob man diese Prüfung der Denkmaleigenschaft des SEZ im Rahmen der Zulässigkeit einer Verbandsklage oder im Rahmen der Begründetheit vornimmt, kann offenbleiben. Im Folgenden wird die Denkmaleigenschaft des SEZ schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung summarisch erörtert (so auch Weiser-Saulin in seinen Anmerkungen zum VG Ansbach, ebenda ab Seite 308).
Das SEZ als Denkmal
Für die Bewertung des SEZ als Denkmal greife ich auf die jetzt angefertigte Kurzexpertise des langjährig im Denkmalrecht erfahrenen Juristen Holger Ahrensdorf zurück, der seine fachlichen Argumente wie folgt zusammenfasst:
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Landesdenkmalamt dem SEZ die Denkmaleigenschaft abspricht. Das SEZ ist sowohl Baudenkmal gemäß Paragraph 2 Abs. 2 DenkmSchG Berlin als auch Denkmalbereich (Gesamtanlage) gemäß Paragraph 2 Abs. 3 DenkmSchG Berlin. Die Denkmaleigenschaft ergibt sich sogar aus zwei Erhaltungsgründen, die beide vorliegen: und zwar aus geschichtlichen als auch aus städtebaulichen Gründen.
Das SEZ hat geschichtliche Bedeutung, weil es historische Ereignisse oder Entwicklungen für künftige Generationen anschaulich macht. Der Aussagewert ist hier der hohe Erinnerungs- bzw. Assoziationswert für große Teile der Bevölkerung. Das SEZ war bei seiner Eröffnung 1981 weltweit einzigartig in seiner Größe und Vielseitigkeit für Sport, Erholung und Unterhaltung. Dieser Erinnerungs- und Assoziationswert kann sogar als herausragend bezeichnet werden, weil sich so viele Menschen und Institutionen für die Erhaltung des SEZ einsetzen.
Das SEZ hat aber wegen seiner Größe im Stadtgefüge auch städtebauliche Bedeutung. Eine Anlage hat städtebauliche Bedeutung, wenn sie charakteristische Besonderheit im Stadtbild darstellt und zu dessen Vielseitigkeit beiträgt. Dass dies beim SEZ der Fall ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
Augenscheinlich hat das Landesdenkmalamt gar nicht geprüft, ob die Gebäude des SEZ einen Denkmalbereich bilden. Wenn hier eine Gruppe baulicher Anlagen vorliegt, die in einem Funktionszusammenhang stehen, liegt ein solcher Denkmalbereich, auch Ensemble genannt, vor.
Bei den gesamten Ausführungen zur Denkmaleigenschaft aus geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung kommt es nicht darauf an, ob im Innern der Gebäude bauliche Veränderungen stattgefunden haben. Das gleiche gilt für den Denkmalbereich, der hauptsächlich auf das äußere Erscheinungsbild der Gesamtanlage abstellt.
So sind m. E. vom Landesdenkmalamt nicht alle Gesichtspunkte geprüft worden, die die Denkmaleigenschaft begründen.
An dieser Stelle kann und soll die Denkmaleigenschaft nicht vollumfänglich und abschließend diskutiert werden. Hierzu ist weiterer Vortrag nötig. Es soll aber schon jetzt deutlich werden, dass eine Verletzung des Denkmalschutzrechts durch die Berliner Behörden möglich ist und daher der Klageweg auch eröffnet wird.
Anerkannte Verbände
Nach § 2 UmwRG kommen als Kläger nur anerkannte Vereinigungen, die in ihrer Satzung den Denkmalschutz fördern, in Betracht. In Berlin erfüllen zum Beispiel die NaturFreunde Berlin oder auch der BUND diese Voraussetzung.
Die NaturFreunde fördern laut ihrer Satzung Kunst und Kultur (siehe § 3 f der Satzung). Unter den Kulturbegriff fällt auch den Denkmalschutz. Der BUND fördert den Denkmalschutz nach § 2 Absatz 2, Ziffer 7 der Satzung.
Ob noch weitere Verbände als Kläger in Frage kommen, müsste geprüft werden.
Begründetheit Verbandsklage
Die Verbandsklage ist begründet, wenn durch eine ggf. erlassene Abrissgenehmigung ein Denkmal zerstört wird oder die Abrissarbeiten faktisch ohne Genehmigung beginnen. Hierzu wird umfassend ausgeführt, sobald der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg den Abriss genehmigt oder zu erkennen gibt, dass er den Baustopp aufhebt. Die Begründung orientiert sich an den bereits genannten Argumenten, nach denen das SEZ gegen die Rechtsauffassung des Landes Berlin tatsächlich ein Denkmal ist.
Keine Verbandsklage gegen Bebauungsplan
Das Land hat am 13.12.2018 den Bebauungsplan 2-43 für den Bezirk Friedrichhain erlassen. In diesem Bebauungsplan wurde für das Plangebiet SEZ Wohnbebauung und Gewerbe festgesetzt. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Gebäude des SEZ auch im Hinblick auf abweichende Festsetzungen Bestandsschutz habe. Es müsse aber nicht erhalten werden, weil es – nach Rechtsauffassung des Landes – nicht unter Denkmalschutz stehe.
Eine Verbandsklage gegen diesen Bebauungsplan war seinerzeit nicht möglich. Verbandsklagen gegen Bebauungspläne sind nur möglich, wenn für diese Bebauungspläne eine Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, vgl. § 1 Absatz 1 UmwRG in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, (UVPG).
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den Bebauungsplan 2-43 (SEZ) war seinerzeit nicht erforderlich, weil die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG nicht erreicht waren. Vor diesem Hintergrund konnte auch eine Verbandsklage gegen den Bebauungsplan 2-43 nicht eingereicht werden, dies ist erst jetzt im Zusammenhang mit dem Abriss möglich.
Ergebnis
Eine Verbandsklage gegen den Abriss des SEZ ist möglich. Diese Klage ist voraussichtlich auch begründet, weil es sich bei dem SEZ gegen die Rechtsauffassung des Landes um ein Denkmal handelt.
Damit ist die fehlerhafte Einordnung der Landesdenkmalbehörde Berlin, die dem SEZ die Denkmaleigenschaft abspricht, inzident justiziabel. Rechtsgrundlage hierfür ist – wie ausgeführt – das Umweltrechtsbehelfsgesetz. Als Kläger kommen zum Beispiel die NaturFreunde Berlin oder der BUND in Betracht.
Benno Reinhardt, Rechtsanwalt
